Abschnitt II
Arten der Zulassung
§ 2
(1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
(2) Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
- 1. für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
- 2. für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
(3) Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung'' bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 oder des § 40 Z 1 bis Z 3 des MEG gegeben sind.
(4) (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
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