§ 2.
(1) Anbieter von Kommunikationsdiensten nach Abs. 1 haben die Endnutzerentgelte in Form eines leicht lesbaren und übersichtlichen Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Endnutzer dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis im Falle einer Rechnungslegung nicht der Rechnung beigefügt, ist auf der Rechnung anzugeben, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird.
(2) Wird der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist ein Datenformat zu wählen, das die Anzeige, Speicherung und Weiterverarbeitung mittels gängiger Programme ermöglicht.
(3) Für Darstellungen, die über den Einzelentgeltnachweis nach dieser Verordnung hinausgehen, können Entgelte vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
20012880
Dokumentnummer
NOR40269233
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