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§ 3 EEN-V 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2025

§ 3.

(1) Die Endnutzerentgelte eines Prepaid-Endnutzers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.

(2) Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Endnutzer ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

20012880

Dokumentnummer

NOR40269234

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