§ 3.
(1) Die Endnutzerentgelte eines Prepaid-Endnutzers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.
(2) Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Endnutzer ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
20012880
Dokumentnummer
NOR40269234
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