§ 2 EDuAZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 2

Das EDZ ist

  1. 1. Exekutivbeamten oder Wachebeamten,
  2. 2. Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und
  3. 3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten

    des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

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