§ 2
Das EDZ ist
- 1. Wachebeamten,
- 2. Beamten des rechtskundigen Dienstes bei
den Bundespolizeibehörden und
- 3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.
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