§ 2
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
- 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
- a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
- b) das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
- c) das Amt der Bundestheater;
- 2. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
- a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
- b) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
- c) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
- d) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
- e) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
- 4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
- a) die Finanzlandesdirektionen,
- b) die Finanzprokuratur,
- c) das Österreichische Postsparkassenamt,
- d) der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
- e) das Amt der Münze Österreich,
- f) das Bundespensionsamt,
- g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
- 5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
- a) die Sicherheitsdirektionen,
- b) die Bundespolizeidirektionen,
- c) die Landesgendarmeriekommanden,
- d) die Gendarmeriezentralschule Mödling,
- e) das Bundesasylamt;
den in den lit. a bis e angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;
- 6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
- a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
- b) die Generalprokuratur,
- c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte (auch für den Bereich der Justizanstalten),
- d) die Oberstaatsanwaltschaften,
- e) die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
- 7. (Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 492/2002 außer Kraft getreten)
- 8. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
- a) die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
- b) die Österreichische Nationalbibliothek,
- c) das Bundesdenkmalamt,
- d) die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
- e) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
- f) die Geologische Bundesanstalt,
- g) die Studienbeihilfenbehörde;
den in lit. b und c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen; den in lit. d angeführten Dienstbehörden wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Z 5a, 28, 29 und 33 übertragen; den in den lit. e bis g angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen;
- 9. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
- a) die Wasserstraßendirektion,
- b) das Österreichische Patentamt.
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