§ 2 DVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 7.

§ 2

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

  1. 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
  1. a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
  2. b) das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
  3. c) das Amt der Bundestheater;
  1. 2. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
  1. a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
  2. b) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
  3. c) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
  4. d) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
  5. e) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
  1. 3. im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen: die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
  2. 4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
  1. a) die Finanzlandesdirektionen,
  2. b) die Finanzprokuratur,
  3. c) das Österreichische Postsparkassenamt,
  4. d) der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
  5. e) das Amt der Münze Österreich,
  6. f) das Bundespensionsamt,
  7. g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
  1. 5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
  1. a) die Sicherheitsdirektionen,
  2. b) die Bundespolizeidirektionen,
  3. c) die Landesgendarmeriekommanden,
  4. d) die Gendarmeriezentralschule Mödling,
  5. e) das Bundesasylamt;

    den in den lit. a bis e angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;

  1. 6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
  1. a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
  2. b) die Generalprokuratur,
  3. c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte (auch für den Bereich der Justizanstalten),
  4. d) die Oberstaatsanwaltschaften,
  5. e) die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
  1. 7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
  1. a) die Korpskommanden,
  2. b) das Militärkommando Wien,
  3. c) das Kommando der Fliegerdivision,
  4. d) das Heeres-Materialamt,
  5. e) die Heeresbauverwaltungen;
  1. 8. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
  1. a) die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
  2. b) die Österreichische Nationalbibliothek,
  3. c) das Bundesdenkmalamt,
  4. d) die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
  5. e) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
  6. f) die Geologische Bundesanstalt,
  7. g) die Studienbeihilfenbehörde;

    den in lit. b und c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen; den in lit. d angeführten Dienstbehörden wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Z 5a, 28, 29 und 33 übertragen; den in den lit. e bis g angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen;

  1. 9. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
  1. a) die Wasserstraßendirektion,
  2. b) das Österreichische Patentamt.

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