§ 2 DVV

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1985

§ 2.

Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

  1. 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
  1. das Amt der Österreichische Staatsdruckerei;
  1. 2. im Bereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik:
  1. a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
  2. b) das Bundesstrombauamt,
  3. c) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
  1. 3. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
  1. a) die Finanzlandesdirektionen,
  2. b) die Finanzprokuratur,
  3. c) das Österreichische Postsparkassenamt,
  4. d) der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
  5. e) das Hauptmünzamt,
  6. f) das Bundesrechenamt,
  7. g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
  8. h) die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
  9. i) die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;
  1. 4. im Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie:
  1. das Österreichische Patentamt;
  1. 5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
  1. a) die Sicherheitsdirektionen,
  2. b) die Bundespolizeidirektionen,
  3. c) die Landesgendarmeriekommandos,
  4. d) die Gendarmeriezentralschule in Mödling;
  1. den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;
  1. 6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
  1. a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
  2. b) die Generalprokuratur,
  3. c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
  4. d) die Oberstaatsanwaltschaften;
  1. 7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
  1. a) das Korpskommando I,
  2. b) das Korpskommando II,
  3. c) das Militärkommando Wien,
  4. d) das Kommando der Fliegerdivision,
  5. e) das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision,
  6. f) das Heeres-Materialamt;
  1. den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen sowie abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Zuweisung und Entziehung von Dienst- und Naturalwohnungen nicht übertragen;
  1. 8. im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung:
  1. a) die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
  2. b) die Landesarbeitsämter;
  1. 9. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst:
  1. die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);
  1. 10. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr:
  1. a) die Post- und Telegraphendirektionen,
  2. b) das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
  1. 11. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
  1. a) die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
  2. b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
  3. c) die Akademie der bildenden Künste in Wien;
  1. den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008576

Dokumentnummer

NOR12101743

alte Dokumentnummer

N61985179300

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