§ 2 DVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1987

§ 2.

Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

  1. 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
  1. das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei;
  1. 2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
  1. a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
  2. b) die Wasserstraßendirektion,
  3. c) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
  4. d) das Österreichische Patentamt,
  5. e) die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,
  6. f) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
  7. g) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
  8. h) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
  1. 3. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
  1. a) die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
  2. b) die Landesarbeitsämter;
  1. 4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
  1. a) die Finanzlandesdirektionen,
  2. b) die Finanzprokuratur,
  3. c) das Österreichische Postsparkassenamt,
  4. d) der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
  5. e) das Hauptmünzamt,
  6. f) das Bundesrechenamt,
  7. g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
  8. h) die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
  9. i) die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;
  1. 5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
  1. a) die Sicherheitsdirektionen,
  2. b) die Bundespolizeidirektionen,
  3. c) die Landesgendarmeriekommanden,
  4. d) die Gendarmeriezentralschule Mödling;
  1. den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;
  1. 6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
  1. a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
  2. b) die Generalprokuratur,
  3. c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
  4. d) die Oberstaatsanwaltschaften;
  1. 7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
  1. a) das Korpskommando I,
  2. b) das Korpskommando II,
  3. c) das Militärkommando Wien,
  4. d) das Kommando der Fliegerdivision,
  5. e) das Kommando der Panzergrenadierdivision,
  6. f) das Heeres-Materialamt;
  1. den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen sowie abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Zuweisung und Entziehung von Dienst- und Naturalwohnungen, Grundstücken, Hausgärten, Garagen und Abstellplätzen nicht übertragen;
  1. 8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:
  1. die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);
  1. 9. im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:
  1. a) die Post- und Telegraphendirektionen,
  2. b) das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
  1. 10. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
  1. a) die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
  2. b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
  3. c) die Akademie der bildenden Künste in Wien;
  1. den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen.

Schlagworte

Dienstwohnung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008576

Dokumentnummer

NOR12102925

alte Dokumentnummer

N61987190470

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