ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 218/1991
§ 2
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
- 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
- a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
- b) das Österreichische Statistische Zentralamt,
- 2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
- a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
- b) die Wasserstraßendirektion,
- c) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
- d) das Österreichische Patentamt,
- e) die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,
- f) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
- g) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
- h) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
- 3. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
- a) die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
- b) die Landesarbeitsämter;
- 4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
- a) die Finanzlandesdirektionen,
- b) die Finanzprokuratur,
- c) das Österreichische Postsparkassenamt,
- d) der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
- e) das Amt der Münze Österreich,
- f) das Bundesrechenamt,
- g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
- h) die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
- i) die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;
- 5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
- a) die Sicherheitsdirektionen,
- b) die Bundespolizeidirektionen,
- c) die Landesgendarmeriekommanden,
- d) die Gendarmeriezentralschule Mödling;
den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;
- 6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
- a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
- b) die Generalprokuratur,
- c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
- d) die Oberstaatsanwaltschaften;
- 7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
- a) das Korpskommando I,
- b) das Korpskommando II,
- c) das Militärkommando Wien,
- d) das Kommando der Fliegerdivision,
- e) das Kommando der Panzergrenadierdivision,
- f) das Heeres-Materialamt;
den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen sowie abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Dienst- und Naturalwohnungen, Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze nicht übertragen;
- 8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);
- 9. im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:
- a) die Post- und Telegraphendirektionen,
- b) das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
- 10. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
- a) die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
- b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
- c) die Akademie der bildenden Künste in Wien;
den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen.
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