§ 2 DVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 2

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

  1. 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
  1. a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
  2. b) das Österreichische Statistische Zentralamt,
  1. 2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
  1. a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
  2. b) die Wasserstraßendirektion,
  3. c) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
  4. d) das Österreichische Patentamt,
  5. e) die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,
  6. f) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
  7. g) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
  8. h) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
  1. 3. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
  1. a) die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
  2. b) die Landesarbeitsämter;
  1. 4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
  1. a) die Finanzlandesdirektionen,
  2. b) die Finanzprokuratur,
  3. c) das Österreichische Postsparkassenamt,
  4. d) der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
  5. e) das Amt der Münze Österreich,
  6. f) das Bundesrechenamt,
  7. g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
  8. h) die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
  9. i) die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;
  1. 5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
  1. a) die Sicherheitsdirektionen,
  2. b) die Bundespolizeidirektionen,
  3. c) die Landesgendarmeriekommanden,
  4. d) die Gendarmeriezentralschule Mödling;

    den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;

  1. 6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
  1. a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
  2. b) die Generalprokuratur,
  3. c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
  4. d) die Oberstaatsanwaltschaften;
  1. 7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
  1. a) die Korpskommanden,
  2. b) das Militärkommando Wien,
  3. c) das Kommando der Fliegerdivision,
  4. d) das Heeres-Materialamt;
  1. 8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst: die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);
  2. 9. im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:
  1. a) die Post- und Telegraphendirektionen,
  2. b) das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
  1. 10. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
  1. a) die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
  2. b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
  3. c) die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
  4. d) die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,
  5. e) die Österreichische Nationalbibliothek,
  6. f) das Bundesdenkmalamt,
  7. g) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
  8. h) die Geologische Bundesanstalt;

    den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den lit. e und f angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen; den in den lit. g und h angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.

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