§ 2 DVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 5.

§ 2

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

  1. 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
  1. a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
  2. b) das Österreichische Statistische Zentralamt,
  1. 2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
  1. a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
  2. b) die Wasserstraßendirektion,
  3. c) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
  4. d) das Österreichische Patentamt,
  5. e) die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,
  6. f) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
  7. g) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
  8. h) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
  1. 3. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales: die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
  2. 4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
  1. a) die Finanzlandesdirektionen,
  2. b) die Finanzprokuratur,
  3. c) das Österreichische Postsparkassenamt,
  4. d) der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
  5. e) das Amt der Münze Österreich,
  6. f) das Bundespensionsamt,
  7. g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
  1. 5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
  1. a) die Sicherheitsdirektionen,
  2. b) die Bundespolizeidirektionen,
  3. c) die Landesgendarmeriekommanden,
  4. d) die Gendarmeriezentralschule Mödling,
  5. e) das Bundesasylamt;

    den in den lit. a bis e angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;

  1. 6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
  1. a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
  2. b) die Generalprokuratur,
  3. c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
  4. d) die Oberstaatsanwaltschaften,
  5. e) die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
  1. 7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
  1. a) die Korpskommanden,
  2. b) das Militärkommando Wien,
  3. c) das Kommando der Fliegerdivision,
  4. d) das Heeres-Materialamt;
  1. 8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:
  1. a) die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
  2. b) die Österreichische Nationalbibliothek,
  3. c) das Bundesdenkmalamt;

    den in lit. b und c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen;

  1. 9. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr:
  1. a) die Universitäten nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
  2. b) die Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
  3. c) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
  4. d) die Geologische Bundesanstalt;

    den in den lit. a und b angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den lit. c und d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.

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