Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.
§ 2.
Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung “Weinviertel-DAC" zu erlangen, hat dies dem regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-mail oder fax) mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
20002486
Dokumentnummer
NOR40049425
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