§ 2 DAC-Verordnung Weinviertel“

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.2003

§ 2.

Wer beabsichtigt, Qualitätswein unter der Bezeichnung “DAC" oder “Districtus Austria Controllatus" in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr zu bringen, hat dies einmalig dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

20002486

Dokumentnummer

NOR40038999

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