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§ 2 DAC-Verordnung Kamptal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 2.

(1) Das Herkunftsgebiet für Kamptal DAC entspricht dem Weinbaugebiet Kamptal.

(2) Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal gliedert sich in 3 Kategorien:

  1. 1. Gebietswein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die im Weinbaugebiet Kamptal geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: leichte bis mittlere Stilistik, keine Botrytis-Dominanz, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  2. 2. Ortswein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die in einer im Anhang definierten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: mittelkräftige Stilistik, keine Botrytisdominanz, ortsübliche Reife, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  3. 3. Riedenwein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die aus einer gemäß Niederösterreichischem Landesweinbaugesetz 2002, LGBl. 6150-0, in der Fassung LGBl. Nr. 3/2020, verordneten Ried des Weinbaugebietes Kamptal geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: mittlere bis kräftige Stilistik, geprägt von den spezifischen Eigenschaften hinsichtlich Boden und Klima der entsprechenden Ried, würzig bis mittleres Aroma, keine Botrytisdominanz, kein oder nur leichter bis mittlerer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265238

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