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§ 3 DAC-Verordnung Kamptal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 3.

Wein kann unter der Bezeichnung ‚DAC‘ oder ‚Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden weiteren Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein wird aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Chardonnay“, „Weißburgunder“ oder „Grauburgunder“ bereitet. Der Wein kann sowohl sortenrein als auch als Cuvée aus diesen Sorten ausgebaut werden. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist in jedem Fall zulässig.
  2. 2. Ab der Ernte im Jahr 2025 sind für die Herstellung des Weins Trauben zu verwenden, die aus zertifiziert biologischer Produktion stammen oder der Zertifizierung „Nachhaltig Austria“ entsprechen. Dies gilt nicht für Wein-Hersteller, welche in der Erntemeldung eine Produktionsmenge von weniger als 5000 l Kamptal DAC ausweisen, für das Jahr, für das die Erntemeldung erstellt wird. Werden die Trauben für die Herstellung des Weins von einem Traubenproduzenten zugekauft, dessen Erntemeldung eine gesamte Traubenproduktion von 6000 kg oder weniger ausweist, so müssen diese Trauben in dem Jahr, für das die Erntemeldung erstellt wird, nicht aus biologischer Produktion stammen und nicht der Zertifizierung „Nachhaltig Austria“ entsprechen. Ein Wein-Hersteller darf jedoch maximal 15% aller für die Herstellung von Kamptal DAC in einem bestimmten Jahr verwendeten Trauben von diesen Traubenproduzenten beziehen.
  3. 3. Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Hauptetikett bei der Kategorie Gebietswein mit mindestens 11,5% vol. und maximal 12,5% vol. und bei den Kategorien Ortswein und Riedenwein mit mindestens 12,0% vol. anzugeben.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker in Gramm pro Liter darf den Gehalt an titrierbaren Säuren in Gramm pro Liter nicht überschreiten.
  5. 5. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Gebietsweine werden ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt.
  6. 6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Ortsweine werden ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt und der Wein darf ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
  7. 7. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Riedenweine werden ab 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt.
  8. 8. Bei Weinen der Kategorie Gebietswein werden weder am Schauetikett noch am Hauptetikett kleinere Herkünfte als die Herkunft „Kamptal“ angegeben. Bei Weinen der Kategorie Ortswein werden weder am Schauetikett noch am Hauptetikett kleinere Herkünfte als die im Anhang definierten ortsübergreifenden Weinbaugemeinden angegeben. Bei Weinen der Kategorie Riedenweine wird der Name einer Ried sowohl am Schauetikett als auch am Hauptetikett angegeben.
  9. 9. Die Angabe von Rebsorten, von Marken und Phantasiebezeichnungen sowie der gemäß Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011 in der jeweils geltenden Fassung, für Qualitätswein vorgesehenen Bezeichnungen ist zulässig. Die Angabe hat bei Gebietswein in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Bei Ortswein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde verwendeten. Bei Riedenwein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe des Namens der Ried verwendeten.
  10. 10. Die Angabe der Sortennamen „Chardonnay“, „Weißburgunder“ und „Grauburgunder“ darf nur am Hauptetikett erfolgen.
  11. 11. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind sowohl am Schauetikett als auch am Hauptetikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anbaugebiet „Kamptal“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Die Angabe „Kamptal“ ist auf dem Schauetikett anzuführen, der Zusatz „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ kann entfallen. Die Angabe einer weiteren Bezeichnung außer „Qualitätswein“ ist unzulässig.
  12. 12. Die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ und der geschützten geografischen Angabe „Weinland“ ist unzulässig.
  13. 13. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  14. 14. Bei Verwendung des Begriffes „Reserve“ wird der Wein erst ab 1. Juli des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres zur Prüfnummer eingereicht.
  15. 15. Eine Bezeichnung gemäß §1 Abs. 1 Z 6 lit. g Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265239

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