§ 2 DAC-Verordnung Eisenberg“

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

§ 2.

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Eisenberg geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss ausschließlich aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; jeglicher Verschnitt mit einer anderen Rebsorte ist unzulässig.
  3. 3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung „Eisenberg“ sind auf dem Vorderetikett anzuführen. Die Bezeichnung „Eisenberg“ ist dabei den Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Eisenberg“ verwendeten Schriftzeichen. Für sämtliche weitere Angaben - ausgenommen auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen - sind sowohl auf dem Vorderetikett als auch auf dem Rückenetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Eisenberg“ zu verwenden.
  4. 4. Der Wein darf ausschließlich in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,375 l, 0,75 l oder eines Vielfachen dessen abgefüllt werden.
  5. 5. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  6. 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf maximal 4g/l betragen.
  7. 7. „Eisenberg DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
  1. a) „Eisenberg DAC“:
  1. b) „Eisenberg DAC“ unter verpflichtender Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
  1. 8. Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ verkehrsfähig ist. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kostverordnung. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Eisenberg DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entrichten. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Eisenberg DAC“ geschult worden sein.

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