§ 2 DAC-Verordnung Eisenberg“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 273/2017

§ 2.

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Eisenberg geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss ausschließlich aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; jeglicher Verschnitt mit einer anderen Rebsorte ist unzulässig.
  3. 3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Eisenberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Eisenberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Eisenberg“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Eisenberg“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.
  4. 4. Der Wein darf ausschließlich in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,375 l, 0,75 l oder eines Vielfachen dessen abgefüllt werden.
  5. 5. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  6. 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf maximal 4g/l betragen.
  7. 7. „Eisenberg DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
  1. a) „Eisenberg DAC“:
  1. Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig;
  2. Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
  3. Geruch: typisches, erfrischendes Sortenbukett;
  4. Ausbau: kein bis kaum merkbarer Holzton;
  5. der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;
  6. Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss;
  7. der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ darf ab 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  1. b) „Eisenberg DAC“ unter Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
  1. Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig, kräftig, mit Potential;
  2. Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder im Barrique;
  3. der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
  4. der Wein darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC Reserve“ darf ab 1. Februar des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;
  5. Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss.
  1. 8. Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ verkehrsfähig ist. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kostverordnung. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Eisenberg DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entrichten. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Eisenberg DAC“ geschult worden sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 273/2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006692

Dokumentnummer

NOR40198094

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)