§ 2 COVID-19-Registerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2022

§ 2.

Das Register dient zur Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der stationären Behandlung von Patientinnen und -Patienten mit COVID-19 in Krankenanstalten

  1. 1. Zur Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung in der österreichischen Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 sowie
  2. 2. für wissenschaftliche Zwecke (u.a. zur Analyse der Behandlungsprozesse und -ergebnisse bei stationär betreuten Patientinnen und -Patienten mit COVID-19).

Schlagworte

Behandlungsergebnis

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20011798

Dokumentnummer

NOR40243923

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