§ 2.
Das Register dient zur Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der stationären Behandlung von Patientinnen und -Patienten mit COVID-19 in Krankenanstalten
- 1. Zur Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung in der österreichischen Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 sowie
- 2. für wissenschaftliche Zwecke (u.a. zur Analyse der Behandlungsprozesse und -ergebnisse bei stationär betreuten Patientinnen und -Patienten mit COVID-19).
Schlagworte
Behandlungsergebnis
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Gesetzesnummer
20011798
Dokumentnummer
NOR40243923
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