§ 2.
Das Register dient zur Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der stationären Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Krankenanstalten
- 1. als Grundlage für ein effektives und effizientes Krisenmanagement; zur Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung in der österreichischen Gesundheitsversorgung sowie
- 2. für wissenschaftliche Zwecke (u.a. zur Analyse der Behandlungsprozesse und -ergebnisse bei stationär betreuten COVID-19-Patientinnen und -Patienten).
Schlagworte
Behandlungsergebnis
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022
Gesetzesnummer
20011798
Dokumentnummer
NOR40241516
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)