Öffentliche Orte
§ 2.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen.
(3) Für die Sportausübung an öffentlichen Orten gilt § 8 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40233636
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)