§ 2 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Öffentliche Orte

§ 2.

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen.

(3) Für die Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, an öffentlichen Orten gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234648

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