§ 2 CO-LgG

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 2.

Die für die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung in den Finanzjahren 2020 und 2021 anfallenden Kosten sind über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Bundesbeschaffung vorgesehene und noch nicht verwendete Budget zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20011395

Dokumentnummer

NOR40228537

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