§ 2.
(1) Die für die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung in den Finanzjahren 2020 und 2021 anfallenden Kosten sind über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Bundesbeschaffung vorgesehene und noch nicht verwendete Budget zu bedecken.
(2) Sofern die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung der Bewältigung der COVID‑19-Pandemie dient, sind die ab dem Finanzjahr 2022 anfallenden Kosten über das aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds vorgesehene Budget zu bedecken.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20011395
Dokumentnummer
NOR40249059
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