Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).
Zweck
§ 2.
Der Zweck des Ergänzungsunterrichts „Sommerschule 2020“ ist es,
- 1. Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2020/21 zu folgen, oder
- 2. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der COVID-19 Pandemie einen Aufholbedarf im Pflichtgegenstand Deutsch aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2019/20 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2020/21 vorzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Gesetzesnummer
20011198
Dokumentnummer
NOR40224065
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