§ 2 BTG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2021

Förderung für betriebliches Testen

§ 2.

(1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS‑CoV‑2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 30. Juni 2021 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

  1. 1. bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,
  2. 2. gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,
  3. 3. sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011501

Dokumentnummer

NOR40231869

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