§ 2 BTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Förderung für betriebliches Testen

§ 2.

(1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS‑CoV‑2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 31. März 2022 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann bei molekularbiologischen Testungen auf SARS-CoV-2 (PCR-Tests) eine Probenentnahme durch Laien mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen (oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung) auch an anderen Orten als in Betriebsstätten und Arbeitsorten des Unternehmens durchgeführt werden.

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

  1. 1. bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,
  2. 2. gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,
  3. 3. sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011501

Dokumentnummer

NOR40240290

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