§ 2 Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2020

Verbot von Nettoleerverkaufspositionen

§ 2.

(1) In den von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten dürfen keine neuen Nettoleerverkaufspositionen aufgebaut oder bestehende erhöht werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Geschäfte an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Art. 17 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geführt werden.

(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Nettoleerverkaufsposition gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.

(4) Eine mittelbare Nettoleerverkaufsposition ist als unwesentlich im Sinne von Abs. 3 zu bewerten, wenn sie:

  1. 1. über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gehalten wird und
  2. 2. die Zusammensetzung gemäß Z 1 in Hinblick auf von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20011083

Dokumentnummer

NOR40222752

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