§ 2 Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2020

Verbot von Leerverkäufen und wirkungsgleichen Transaktionen

§ 2.

(1) Die von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente dürfen nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein, unabhängig davon, ob diese Leerverkäufe an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden. Darunter ist sowohl das Eingehen von neuen Leerverkäufen, als auch das Erhöhen von bestehenden Leerverkaufspositionen zu verstehen.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Art. 17 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geführt werden.

(3) Transaktionen, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genanntes geschaffen wird oder die sich auf ein solches beziehen, und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die Person, die die Transaktion tätigt, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumentes einen finanziellen Vorteil erzielt, sind verboten.

(4) Vom Verbot gemäß Abs. 3 sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Short-Position gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.

(5) Eine mittelbare Short-Position ist als unwesentlich im Sinne von Abs. 4 zu bewerten, wenn sie:

  1. 1. über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gehalten wird und
  2. 2. die Zusammensetzung gemäß Z 1 in Hinblick auf von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20011083

Dokumentnummer

NOR40221402

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