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§ 2 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und akademischer Grad Master of Advanced Studies (Geschichtsforschung und Archivwissenschaft)“
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01.8.1999 bis 30.09.2005 (BGBl. II Nr. 232/1999)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.