§ 2.
(1) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hat an Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Geschichtsforschung und Archivwissenschaft)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
(2) An Absolventinnen und Absolventen vorangegangener Lehrgänge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung ist dieser akademische Grad auf deren Antrag und nach Ablegung allfälliger von der Staatsprüfungskommission vorgeschriebener ergänzender Prüfungen zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10010131
Dokumentnummer
NOR12128182
alte Dokumentnummer
N7199913508U
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