§ 2 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und akademischer Grad Master of Advanced Studies (Geschichtsforschung und Archivwissenschaft)“

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

§ 2.

(1) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hat an Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Geschichtsforschung und Archivwissenschaft)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

(2) An Absolventinnen und Absolventen vorangegangener Lehrgänge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung ist dieser akademische Grad auf deren Antrag und nach Ablegung allfälliger von der Staatsprüfungskommission vorgeschriebener ergänzender Prüfungen zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10010131

Dokumentnummer

NOR12128182

alte Dokumentnummer

N7199913508U

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