§ 2 AußHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

1. Abschnitt

Dual-use-Waren Vermittlung und Überlassung

§ 2.

(1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994 erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:

  1. 1. deren Wert 840 € nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder
  2. 2. die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10007892

Dokumentnummer

NOR40027401

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