1. Abschnitt
Dual-use-Waren Vermittlung und Überlassung
§ 2
(1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994 erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.
(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:
- 1. deren Wert 11 500 S nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder
- 2. die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.
(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.
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