§ 2 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 2.

Eine Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1992 begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12075223

alte Dokumentnummer

N51987192480

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