§ 2 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1990

§ 2.

Eine Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1996 begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12077224

alte Dokumentnummer

N5199013710J

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