Anweisung der Aufwandsentschädigung
§ 2
Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anweisung der Aufwandsentschädigung
§ 2
Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.
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