Aufwandsentschädigung
§ 1
(1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.
(2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.
(3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.
(4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.
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