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§ 1 Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Aufwandsentschädigung

§ 1

(1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.

(2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.

(3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.

(4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.

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