Strengere Maßnahmen
§ 2.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies
- 1. zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder
- 2. im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.
(2) Soweit dies auf Grund von Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011126
Dokumentnummer
NOR40075764
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