§ 2 ArtHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Strengere Maßnahmen

§ 2.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies

  1. 1. zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder
  2. 2. im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.

(2) Soweit dies auf Grund von Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011126

Dokumentnummer

NOR12142263

alte Dokumentnummer

N8199851035L

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