§ 2 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Dopingprävention

§ 2.

(1) Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung von Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen.

(2) Die Ausbildung sowie die Programme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu behandeln:

  1. 1. verbotene Wirkstoffe und Methoden;
  2. 2. gesundheitliche Folge von Doping;
  3. 3. das Dopingkontrollverfahren;
  4. 4. Pflichten und Rechte der Sportler;
  5. 5. die Anti-Doping-Regelungen;
  6. 6. rechtliche Folgen bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC; ÖPC – Österreichisches Paralympisches Commitee; Special Olympics Österreich; Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband) entsprechend Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

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