§ 2 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 2.

(1) Der Bund hat die Dopingprävention, insbesondere durch Erstellung von Ausbildungsgrundlagen für die Ausbildung der Betreuungspersonen und Sportlehrer, zu unterstützen. Diese haben insbesondere zu behandeln:

  1. 1. die verbotenen Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
  2. 2. die gesundheitlichen Folgen des Dopings;
  3. 3. die Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;
  4. 4. die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
  5. 5. die sonstigen rechtlichen Folgen, insbesondere die strafrechtlichen des Dopings.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die interessierte Sportöffentlichkeit über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

  1. 1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
  2. 2. die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
  3. 3. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);
  4. 4. das Dopingkontrollverfahren;
  5. 5. die Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
  6. 6. die Regelungen über den Nationalen Testpool;
  7. 7. die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich auch im Internet der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.

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