Dopingprävention
§ 2.
(1) Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung von Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen.
(2) Die Ausbildung sowie die Programme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu behandeln:
- 1. verbotene Wirkstoffe und Methoden;
- 2. gesundheitliche Folge von Doping;
- 3. das Dopingkontrollverfahren;
- 4. Pflichten und Rechte der Sportler;
- 5. die Anti-Doping-Regelungen;
- 6. rechtliche Folgen bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.
(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC; ÖPC – Österreichisches Paralympisches Commitee; Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband) entsprechend Abs. 2 nachweislich aufzuklären.
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