§ 2 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 2.

(1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:

  1. 1. Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
  2. 2. Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
  3. 3. Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;
  4. 4. Dopingkontrollverfahren;
  5. 5. Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;
  6. 6. Medizinische Ausnahmegenehmigungen;
  7. 7. Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;
  8. 8. Schaden von Doping für den Sportsgeist;
  9. 9. geltende Meldepflichten.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

  1. 1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
  2. 2. die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
  3. 3. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);
  4. 4. den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
  5. 5. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der Betroffenen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;
  6. 6. welche Daten und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verwendet werden.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.

Schlagworte

Informationsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166218

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