§ 2 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 2.

(1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:

  1. 1. Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
  2. 2. Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
  3. 3. Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;
  4. 4. Dopingkontrollverfahren;
  5. 5. Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;
  6. 6. Medizinische Ausnahmegenehmigungen;
  7. 7. Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;
  8. 8. Schaden von Doping für den Sportsgeist;
  9. 9. geltende Meldepflichten.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

  1. 1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
  2. 2. die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
  3. 3. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);
  4. 4. den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
  5. 5. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;
  6. 6. welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Schlagworte

Informationsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40204077

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