Zum Bezugszeitraum vgl. § 116a idF BGBl. I Nr. 29/2000.
Steuersätze
§ 2.
(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 000 Euro je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13 800 S je 100 l A.
(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
- 1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder
- 2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A
- hergestellt worden ist.
(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40007947
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