§ 2 AFFG

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1995

§ 2

(1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn

  1. 1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 295 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten;

    einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation;

  1. 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 12 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation;
  2. 3. bei Kreditoperationen in inländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1991, BGBl. Nr. 697) beträgt;
  3. 4. bei Kreditoperationen in ausländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 7 vH über dem arithmetischen Mittel aus den am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
  4. 5. die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
  5. 6. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung nicht mehr als 2 1/2 vH über den nominellen Zinsfuß gemäß Z 3 und bei Kreditoperationen in ausländischer Währung nicht mehr als 4 vH über dem nominellen Zinsfuß gemäß Z 4 beträgt. Die prozentuelle Gesamtbelastung ist unter Zugrundelegung der folgenden Formel zu errechnen:

Rückzahlungskurs - Nettoerlös

der Kreditoperation

in Hundertsätzen

100 x (nomineller Zinsfuß + ---------------------------)

mittlere Laufzeit

-------------------------------------------------------

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

  1. 7. im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Z 6 nicht überschritten wird;
  2. 8. die Währung der Kreditoperation auf Schilling oder eine Fremdwährung lautet.

(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse ein Kurs nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die Vertragswährung in Schilling oder im Weg einer an der Wiener Börse notierten Währung umgetauscht wurde.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 1 Z 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des nominellen Zinsfußes sowie der prozentuellen Gesamtbelastung im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit der nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 für die Vertragswährung am Vortag des Vertragsabschlusses maßgeblich. Bei Inanspruchnahme in einer anderen Währung als in der Vertragswährung sowie einer bereits in Anspruch genommenen Währung anläßlich einer neuen Zinsperiode ist der nominelle Zinsfuß und die prozentuelle Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 am Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6, für die anstelle des Vortages des Vertragsabschlusses der Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme maßgeblich ist, zu beurteilen.

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