§ 2 AFFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2000

§ 2

(1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1

nur übernehmen

  1. 1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 25 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
  2. 2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2,2 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
  3. 3. wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
  4. 4. wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz");
  5. 5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte betragen;
  6. 6. wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;
  7. 7. wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
  8. 8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder eine Fremdwährung lautet.

(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.

(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.

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