Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 2
Die Bestimmungen der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997, werden hinsichtlich des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses für den Transport von gefährlichen Gütern durch die Bestimmungen des Teils 8 der Anlage 1 ergänzt.
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